Die russischen Auswanderer an den Rat zu Friedberg

Friedberg d. 30 Marty 1767

Ew. Hochedelgeboren und Hochedeln haben dem kayserlich rußischen Lieutnant so wohlen alß denen Wirthen bey Straffe anbefehlen lassen: daß wir binnen 24 Stunden die Statt raumen solten. Da wir aber uns alß kays. ruß. Colonisten von Catharinen Lehen engagiren laßen, theils aus der Nassau-Weilburgischen, theils anderer Herrschaft sind, denen der Wegzug gar nicht verwehret worden, wie wir uns legitimiren können, und daß wir ehrliche Leute, ohne eitlen Ruhm, sind, deßentwegen nicht die geringste Nachfrage geschehen wird noch kan, sondern wir bloß die Ankunft unseres sich sattsam zu legitimieren stehenden und nach seinen eigenen Schreiben längstens in 8 biß 10 Tagen persönlich erwartenden H. Obristlieutenant von Moujou abwarten und darnach unsere Messures nehmen müßen, wie sich denn bey deßen Anlangung klar bewahrheiten wird, daß die die bey dem Reichstag zu Regenspurg reservirte 400 Familien ganz sicher transportirt werden können, welches sich in der Nachfolge binnen nechsten Tagen klar entdecken wird, diesem nechst wir nun unsere sämtlichen Sachen verkaufet und so schlechterdings ohne den diesseitigen größten Schaden nicht wieder ad patriam revertiren können, hierzu jedoch auch bereit und willig seyn wollen, um hiesiger Statt nicht den geringsten Verdruß zu causiren, wenn nur einige nimmermehr zu vermuthen stehende Nachfrage unsertwegen entstehen solte, gegenwärtig aber, da wir hier vertrieben werden sollen, nicht wißen, wo wir uns biß zu des Herrn Obristlieutenant von Moujou bevorstehend nächsten Ankunft hinverfügen sollen, wir jedoch um baares Geld zehren und hiesiger löbl. Statt nicht den geringsten Schaden zuzuziehen gemeinet sind. So haben Ew. Hochedelgeb. und Hochedl. wir Fremdlinge und Gäste gehorsamst und fußfälligst bitten sollen:

Hochdieselben wollen sich unserer aus besonderen Hulden erbarmen und uns nur den Aufenthalt als Fremden in hiesiger löbl. Statt biß auf längstens den 12. innstehenden Monaths April bevorstehende Ankunft des H. Obristlieutenants von Moujou, gegen baare Zahlung Logis und Zehrung zu verstatten umsomehr hochgeneigst geruhen, als wir effluxo hoc termino und bey deßen biß dahin nicht erfolgter Anherkunft oder Einschickung gehöriger Legitimation sogleich die Statt zu raumen von selbsten hiermit judicialiter erklären.
Die wir uns hochgeneigtester Erhöhrung getröstend sind
Ew. Hochedelgeb. und Hochedlen unterth. gehorsame

Philipp Strasner et Cons.

 

Redaktionelle Bearbeitung: Björn Effgen

 
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